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Handwerkerrechungen absetzten - Steuern sparen!

Beispiel: Ein Kunde beauftragt einen Fliesenleger mit Renovierungsarbeiten im Haus. Der Fliesenleger rechnet Arbeitsleistungen i. H. v. 5.000 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer i. H. v. 950 Euro und Material i. H. v. 1.500 Euro zzgl. 285 Euro Umsatzsteuer ab. Berechnungsgrundlage für die Steuerermäßigung des Kunden sind die Arbeitskosten zzgl. Umsatzsteuer, d. h. 5.950 Euro. Die Materialkosten i. H. v. 1.500 Euro zzgl. der hierauf anfallenden 285 Euro Umsatzsteuer werden nicht berücksichtigt. Die vom Kunden zu zahlende Einkommen-oder Lohnsteuer ermäßigt sich um 20 % von 5.950 Euro, d. h. um 1.190 Euro. u Handwerkerrechnungen absetzen Steuern sparen!

Ab dem 1. Januar 2009 können die Kosten für Handwerkerleistungen doppelt so hoch wie bisher von der Steuerschuld abgezogen werden!  Das Finanzamt erstattet bis zu 1.200 Euro!

Welche Leistungen sind umfasst?

Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem
CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Bank geförderten Maßnahmen.

Keine Neubaumaßnahmen.

Wer ist berechtigt?

Eigentümer und Mieter können Kosten für Handwerkerleistungen absetzen, die in ihrem Privathaushalt anfallen, ebenso Eigentümer von selbstgenutzten Eigentumswohnungen für das Gemeinschaftseigentum. Der Steuerpflichtige muss die Leistung nicht selbst in Auftrag gegeben haben. Dies kann z. B. auch durch den Vermieter oder Wohnungseigentumsverwalter geschehen sein.

Wohnungseigentümergemeinschaften                                                                                               Für den Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung kommt eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung folgende Angaben enthalten sind:

- Die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge für Handwerkerleistungen müssen jeweils gesondert
aufgeführt sein

- ferner muss der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen und

- der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers daran individuell errechnet worden sein.

Welche Voraussetzungen gelten?


Nachweis der Kosten durch Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Anhand der Angaben in der Rechnung muss der Anteil der Arbeitskosten gesondert ermittelt werden können.

Begünstigt sind auch in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten sind ausgeschlossen. Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt, dabei ist ihr gesonderter Ausweis nicht erforderlich.

Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Handwerksbetriebes. Nachweis erfolgt durch Überweisungsdurchschrift oder Kontoauszug. Bei Zahlung per Einzugsermächtigung, Online-Banking, Verrechnungsscheck oder EC-Verfahren dient der Kontoauszug als Nachweis. Barzahlung ist nicht begünstigt.
 
Erbringung der Handwerkerleistung und der entsprechenden Zahlung ab dem 1. Januar 2009.

Hinweis: Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 genügt es, die Belege aufzubewahren, eine Einreichung beim Finanzamt ist nicht mehr notwendig. Sie müssen nur auf Aufforderung des Finanzamtes vorgelegt werden.

Hinweis: Wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden, ist der Abzug ausgeschlossen.

Wie berechnet sich der Abzugsbetrag?

Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag sind die Arbeits- und Fahrtkosten. Diese können bis zu max. 6.000 Euro genutzt werden: 20 % dieser Kosten können abgezogen werden, d. h. max. 1.200 Euro. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt eine Verrechnung, der Abzugsbetrag ermäßigt die tarifliche Einkommensteuer. Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht werden.

Vorteil: Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Wohnungsreinigung) sowie Pflege- und Betreuungsleistungen können daneben mit max. 4.000 Euro steuermindernd geltend gemacht werden. Wenn also Dienstleistende und Handwerker in Anspruch genommen werden, gibt es vom Finanzamt bis zu 5.200 Euro im Jahr zurück!


Fliesen- Natursteinfachbetrieb ROLF HERBER
rherber-bingen@t-online.de